Statuten

Vorbemerkung

Die SVP Untersiggenthal bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständigung betreffen die Personenbezeichnungen dieser Stauten immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen Form schriftlich ausgedrückt werden.

I. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

Art.1 Name und Sitz

Die Schweizerische Volkspartei Untersiggenthal (SVP Ortspartei Untersiggenthal) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Untersiggenthal.
Die SVP Untersiggenthal ist eine Ortssektion der SVP des Kantons Aargau und des Bezirks Baden und anerkennt deren Grundsätze und Regelungen. Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten diejenigen der Bezirkspartei.

Art. 2 Zweck der SVP Ortspartei Untersiggenthal

Das Anliegen der SVP ist eine gesunde und ausgewogene Entwicklung des Bundes, des Kantons, der Bezirke und Gemeinden. Sie achtet auf eine fortschrittliche und freiheitliche Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtungen. Als Richtlinien gelten die jeweiligen kantonalen und schweizerischen Parteigrundsätze und Aktionsprogramme.

Art.3 Aufgaben der Ortspartei

Die Aufgaben der Ortspartei sind:
a) Förderung der politischen Aktivität in der Gemeinde Untersiggenthal.
b) Stellungnahme zu politischen Sach- und Wahlfragen in Untersiggenthal.
c) Mitarbeit bei Wahl- und Sachfragen in Gemeinde, Bezirk und Kanton.
d) Mitarbeit in der SVP der Schweiz auf dem Gebiet der eidgenössischen Politik im Sinne und Geiste der Parteigrundsätze.
e) Durchführung informativer und geselliger Veranstaltungen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft

Mitglied der SVP Untersiggenthal kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und bereit ist ihre Anliegen zu unterstützen.

Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

Art. 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt, der unbegründeten Verweigerung des Mitgliederbeitrages oder dem Ausschluss eines Mitgliedes.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, die erheblich gegen die Interessen oder Grundsätze der Ortspartei, der Gesamtpartei oder gegen die Statuten verstossen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Antragsrecht.
Die Mitglieder haben sich für die Erreichung der Ziele der Ortspartei und der Gesamtpartei einzusetzen, im Rahmen der Statuten an der politischen und parteiinternen Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken und die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
Die Mitglieder sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.

III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe der Ortspartei sind:
A) Die Generalversammlung (GV)
B) Mitglieder- und Orientierungsversammlungen
C) Der Vorstand
D) Arbeitsgruppen
E) Die Rechnungsrevisoren

A) Generalversammlung

Art. 9 Ordentliche Generalversammlung

Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Semester des nachfolgendes Jahres statt. Die Einladung mit Angabe der Traktanden hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Anträge, welche an der GV behandelt werden sollen, sind spätestens vier Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 10 Ausserordentliche Generalsversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder verlangt oder vom Vorstand beschlossen wird.
Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind innert Monatsfrist nach Eingang der Anträge durchzuführen. 

Art. 11 Geschäfte der Generalversammlung

Die GV ist die oberste Instanz der Ortspartei. Sie behandelt die nachfolgend aufgeführten Geschäfte und im gegebenen Fall alle übrigen, nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallenden Fragen und Anträge:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der letzten GV
3. Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten und evtl. weiterer Berichte über besondere Anlässe und Tagungen
4. Abnahme der Rechnung und des Revisorenberichtes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Wahl eines Tagespräsidenten
8. a) Wahl des Vorstandes
    b) Wahl des Präsidenten
    c) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
9. Genehmigung des Jahresprogramms

Art. 12 Wahlen und Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl bzw. Abstimmung verlangt.

B) Mitglieder- und Orientierungsversammlung

Art. 13 Die Mitglieder- und Orientierungsversammlung nimmt Stellung zu politischen Fragen wie:

- Angelegenheiten der Gemeinde, des Bezirks, des Kantons und des Bundes
- Nomination für Wahlen in Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundesgremien
- Parolenfassung für Gemeinde- bzw. Volksabstimmungen
Die Traktanden sind vorher bekanntzugeben.
Für Abstimmungen gilt Art. 12.

C) Der Vorstand

Art. 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Er wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wahljahr ist das Schaltjahr. Zusätzlich gehören Gemeinderäte sowie Gross- und Nationalräte vom Amtes wegen dem Vorstand an. Der Präsident wird von der GV gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Ortspartei. Er wird vom Präsidenten einberufen (jährlich mindestens einmal). Der Vorstand muss im Übrigen einberufen werden auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, worunter der Präsident oder Vizepräsident.

Art. 15 Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes sind im Besonderen:
1. Administrative Führung der Ortspartei
2. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Versammlungen
3. Vollzug der Beschlüsse der Versammlungen
4. Organisation von Veranstaltungen und Aktionen
5. Information und Konsultation benachbarter Ortsparteien
6. Kontakte und Koordination mit der Bezirks- und Kantonalpartei
7. Medienberichterstattung

Art. 16 Zeichnungsrecht

Der Präsident zeichnet für die Ortspartei kollektiv zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand ist ermächtigt, dem Rechnungsführer/Kassier für die Kassaführung Einzelunterschrift einzuräumen.

D) Arbeitsgruppen

Art. 17 

Für die Erarbeitung von speziellen Themen oder Aktionen kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.

E) Rechnungsrevisoren

Art. 18 

Die Rechnungsrevisoren werden von der GV für vier Jahre gewählt. Sie haben die Geschäftsführung des Kassiers zu überprüfen und der GV einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Es steht den Rechnungsrevisoren jederzeit zu, in die Bücher und Akten des Kassiers Einsicht zu nehmen.

IV. Finanzen

Art. 19 Einnahmen

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortspartei erforderlichen Mittel werden durch die Mitgliederbeiträge, Sammlungen, Spenden und allfällige weitere Finanzaktionen aufgebracht.

Art. 20 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Statutenänderungen

Art. 21 Statutenänderungen

Die GV kann die vorliegenden Statuten ganz oder teilweise mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten revidieren.

VI. Auflösung der Ortspartei

Art. 22 Auflösung der Ortspartei

Die Auflösung der Ortspartei kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit aller Parteimitglieder beschlossen werden. Das Vermögen der Partei fällt bei Auflösung zur treuhänderischen Aufbewahrung an die Bezirkspartei und wird für eine spätere Neugründung der Ortssektion zurückgestellt.

VII. Schlussbestimmung und Inkrafttreten

Art. 23 Schlussbestimmung und Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die GV der Ortspartei und des Bezirksvorstandes der SVP des Bezirks Baden in Kraft.

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. Februar 2000 genehmigt worden.

Schweizerische Volkspartei
Untersiggenthal

Präsident           Aktuarin
U. Weidmann    H. Ulrich

Spenden und Gönner

Raiffeisenbank Siggenthal-Würenlingen, SVP Untersiggenthal
IBAN: CH79 8080 8009 8994 5124 6